Normen, Richtlinien und rechtliche Vorgaben

Die Planung, Errichtung und der Betrieb von Löschwasserzisternen unterliegen in Deutschland strengen technischen Regelwerken. Die Einhaltung dieser Normen ist Voraussetzung für die bauaufsichtliche Abnahme und den Versicherungsschutz.

Wichtiger Hinweis: Die in diesem Dokument/Beitrag enthaltenen Informationen zu Normen, Gesetzen und technischen Richtlinien dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Fachberatung dar. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. In jedem Einzelfall sind die spezifischen Anforderungen der örtlichen Brandschutzbehörden sowie die geltenden Landesbauordnungen und Normen (z. B. DIN 14230) heranzuziehen.

Zentrale technische Normen

  • DIN 14230: Die wichtigste Norm für unterirdische Löschwasserbehälter. Sie regelt Bauweise, Prüfung und die technische Ausrüstung (Sauganschlüsse, Belüftung, Einstiegsöffnungen).
  • DIN 14244: Festlegung der Anforderungen an Löschwasser-Sauganschlüsse (Überflur- und Unterfluranschlüsse).
  • DVGW-Arbeitsblatt W 405: Die verbindliche Grundlage zur Berechnung des Löschwasserbedarfs unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Brandgefahr.

Anforderungen an Standort und Infrastruktur

Damit die Feuerwehr im Ernstfall schnell eingreifen kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Zufahrt & Aufstellflächen: Die Zuwegung muss nach DIN 14090 für schwere Feuerwehrfahrzeuge (bis 16 t Achslast) ausgelegt und dauerhaft freigehalten werden.
  • Kennzeichnung: Löschwasserentnahmestellen müssen gemäß DIN 4066 mit Hinweisschildern deutlich sichtbar markiert sein.
  • Erreichbarkeit: Der Sauganschluss sollte so platziert sein, dass die Feuerwehr die Saugschläuche ohne Hindernisse kuppeln kann (maximale Saughöhe beachten).

Rechtliche Rahmenbedingungen & Abnahme

Die Verpflichtung zur Vorhaltung von Löschwasser ergibt sich meist aus dem Brandschutzgutachten des jeweiligen Gebäudes.

Wichtig für Bauherren: Jede Löschwasserstelle muss vor der offiziellen Inbetriebnahme durch die zuständige Brandschutzbehörde oder die örtliche Branddirektion abgenommen werden. Ohne diese Abnahme gilt der Brandschutz baurechtlich als nicht erfüllt.

Vorgaben der Sachversicherer

Neben staatlichen Gesetzen stellen Sachversicherer (z. B. nach VdS-Richtlinien) oft Anforderungen, die über das Baurecht hinausgehen. Dies betrifft insbesondere:

  • Größere Bevorratungsmengen bei hohen Sachwerten.
  • Spezielle Anforderungen an die Redundanz (z. B. zwei getrennte Kammern).
  • Regelmäßige Wartungs- und Prüfzyklen durch zertifizierte Sachverständige.